Aktualisierte Informationen zu Coronavirus 07.07.2020

Stand 07. Juli 2020

Weitere Lockerungen für den Schießsport: 

Kein Mindestabstand beim Schießen | Wettkämpfe im Inneren möglich | Veranstaltungen innen bis 100, außen bis 200 Personen

Seit dem Inkrafttreten der Sechsten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist das unbedingte Einhalten des allgemeinen Abstandsgebots nicht mehr zwingend gefordert. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration teilte dem BSSB auf Nachfrage mit, dass gegen die Unterschreitung des Mindestabstands beim Training am Schießstand deshalb grundsätzlich keine Einwände bestehen. Auch ist eine sogenannte Hygienewand (Plexiglasabtrennung zwischen den Schießständen) hierfür nicht erforderlich.

Es ist somit also nicht mehr zwingend geboten, nur jeden zweiten Schießstand zu belegen. Mit Blick auf den Infektionsschutz bedeutet dies mehr Freiheit, zugleich aber auch mehr Verantwortung für unsere Vereine und jeden Einzelnen. 
Das Muster für das Schutz- und Hygienekonzept haben wir entsprechend angepasst. 

Das Bayerische Kabinett hat heute mit Wirkung ab 08.07.2020 folgende Lockerungen beschlossen: 

: Aktualisierte Informationen zu Coronavirus 07.07.2020


 – Wettkämpfe in kontaktfreien Sportarten sind unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen nun auch in  geschlossenen Räumen wieder möglich. 

– Die Obergrenze für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, z. B. Vereinsveranstaltungen, wurde nun in geschlossenen Räumen auf 100 Personen und im Freien auf 200 Personen angehoben. 

Umkleiden im Innern wieder möglich

  • Das Umkleiden im Innenbereich unserer Schießstände bzw. Schützenheime ist unter Einhaltung des Mindestabstands wieder gestattet. Bislang konnten wir uns nur im Außenbereich umkleiden. Ab sofort sind alle Sanitär- und Umkleidebereiche wieder freigegeben. Dies ist insbesondere für unsere Gewehrschützen eine große Erleichterung.
  • Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten.
  • Auf die Einhaltung des Mindestabstands ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken, Pissoir o. Ä. Zwischen Waschbecken und Duschen ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich. In Mehrplatzduschräumen müssen Duschplätze deutlich voneinander getrennt sein. Mehrplatzduschen sind außer Betrieb zu nehmen oder durch Trennwände voneinander zu separieren. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden. Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von sog. Jetstream-Geräten ist nicht erlaubt. Diese teils seit dem 20.06. ergänzten Vorschriften des Rahmenhygienekonzepts Sport des bayerischen Innenministeriums müssen – falls vor Ort relevant – in die jeweiligen Hygienekonzepte aufgenommen werden.

Vereinssitzungen wieder möglich

  • Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
  • D.h., Vereinssitzungen mit bis zu 50 Personen innen und bis zu 100 Personen im Freien sind unter Auflagen erlaubt:
    • Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind hierbei einzuhalten.
    • Der Veranstalter muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet haben und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
      Ein mögliches Musterhygienekonzept für Lehrgänge und Tagungen liegt seitens des BSSB vor. Es muss vor Ort an die jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten ggf. in Rücksprache mit dem örtlichen Gesundheitsamt angepasst werden.
    • Wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet, gelten die besonderen Auflagen für die Gastronomie.
  • Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Eine Verlängerung des Verbots von Großveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020 wurde auf Bundesebene beschlossen.

Gruppenobergrenze im Sport gestrichen

  • Die zeitweise geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport (bisher 20 Personen) sind seit dem 22. Juni 2020 aufgehoben. Die künftige Teilnehmerbegrenzung ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung).
  • Die Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten.

Lehrgangsbetrieb wieder möglich (Trainerausbildung, Vereinsübungsleiter, Sachkunde usw.)

  • Im Bereich des Sports ist der Lehrgangsbetrieb u.a. mit einem angepassten Schutz- und Hygienekonzept und unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
    • kontaktfreie Durchführung,
    • die Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt,
    • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
    • die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt; die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
    • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
    • in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WCAnlagen besteht Maskenpflicht,
    • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
    • keine Zuschauer.
    • Für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen. 
    • Für den Theorieunterricht gelten die gesonderten Regelungen des Mindestabstands von 1,5 m bei der Erwachsenenbildung. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 6. BayIfSMV).
      Ein mögliches Musterhygienekonzept für Lehrgänge und Tagungen liegt seitens des BSSB vor. Es muss vor Ort an die jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten ggf. in Rücksprache mit dem örtlichen Gesundheitsamt angepasst werden.
  • Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Aus- und Fortbildung für Trainer und Übungsleiter möglich ist. Ebenfalls können unsere überfachlichen Maßnahmen wieder stattfinden. Alle Angebote des BSSB finden Sie hier.
  • Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten.

Nutzung des Schützenstüberls  

  • Das Schützenstüberl darf für Veranstaltungen genutzt werden, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten werden oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden.
  • Insbesondere Vereinssitzungen sind also auch wieder im Schützenstüberl möglich, soweit die baulichen Gegebenheiten die Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln erlauben.
  • Die zeitweise Darstellung des bayerischen Innenministeriums, dass rein gesellige Zusammenkünfte nach dem Training nicht möglich sind, ist entfallen. Die Zusammenkunft ist hiernach möglich, soweit diese Veranstaltungscharakter besitzt, d.h. wenn zum einen offiziell eingeladen wurde, zum anderen ein Programm die Zusammenkunft strukturiert.

Böller- und Salutschießen

  • Im Dialog mit dem bayerischen Innenministerium konnten wir nun eine praktikable und zufriedenstellende Lösung auch für unsere Böller- und Salutschützen erreichen.
  • Vor dem Hintergrund, dass die Böllerschützen Mitglieder im BSSB sind, gelten hier nun auch die für den Sport im Freien allgemein geltenden Regelungen.
  • Dies bedeutet, dass unter Einhaltung der Auflagen aus § 9 Abs. 2 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) geböllert werden darf.
  • Die zeitweise Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 20 Personen ist entfallen.

Für alle Lockerungen gilt: Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten, d.h. insbesondere:

  • Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren und der Personenkreis möglichst konstant zu halten.
  • Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  • In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
  • Maskenpflicht dort, wo ausdrücklich vorgeschrieben.

Weitere, aktuelle Regelungen und Informationen:

Hygienekonzept

  • Begleitet wird die benannte Verordnung durch ein eigenes Rahmenhygienekonzept Sport des bayerischen Innenministeriums. Dieses Konzept hat der BSSB in Rücksprache mit dem bayerischen Innenministerium unter dem Blickwinkel des Schießsports angepasst.
  • Der BSSB stellt dieses Schutz- und Hygienekonzept seinen Mitgliedsvereinen nebst Anlagen und Aushängen als Vorlage zur weiteren Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten und zur weiteren Verwendung zur Verfügung:
    • BSSB-Vorlage Hygienekonzept – Stand 07-07-2020
    • BSSB-Vorlage ReinigungsDesInfPlan – Stand 07-07-2020
    • BSSB-Vorlage DSGVO-Corona – Stand 02-06-2020
    • BSSB-Vorlage Aushang-Abstand – Stand 02-06-2020
  • Das Vorliegen eines solchen, sportarten- bzw. wettkampfspezifischen Schutz-/Hygienekonzepts vor Ort am Schießstand ist zwingende Voraussetzung der nun erfolgenden Lockerungen der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen in Bayern. Es muss auf Verlangen den örtlichen Kreisverwaltungsbehörden vorgelegt werden.
  • Soweit die Betreiber von Sportstätten ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.

Auflagen fürs Training in Raumschießanlagen

  • Das Schießtraining in komplett geschlossenen Schießständen bzw. Raumschießanlagen ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
    • kontaktfreie Durchführung,
    • die Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt,
    • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
    • die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt; die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
    • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
    • in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WCAnlagen besteht Maskenpflicht,
    • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
    • keine Zuschauer.
  • Für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen. 
  • Außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen, besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
  • Aufsichten, Trainer und Vereinsübungsleiter müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn diese aktiv am Training teilnehmen, d.h. in der jeweiligen Trainingsgruppe direkt am Schießstand.
  • Gruppenbezogene Trainingseinheiten/-kurse werden indoor auf höchstens 60 Minuten beschränkt. Danach ist ein vollständiger Frischluftaustausch zu gewährleisten. Zwischen verschiedenen gruppenbezogenen Trainingseinheiten/-kursen ist die Pausengestaltung so zu wählen, dass ein vollständiger Frischluftaustausch stattfinden kann.

Auflagen fürs Training im Freien

  • Das Schießtraining im Freien (z.B. Training auf komplett offenen Schießständen, Wurfscheibenschießen, Bogensport im Freien inklusive 3D-Bogenparcours, Sommerbiathlon und Target Sprint, Blasrohrschießen im Freien) und das Schießtraining in halboffenen/teilgedeckten Schießständen (z.B. 25-, 50- und 100-Meter-Schießstände) ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
    • kontaktfreie Durchführung,
    • die Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt,
    • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
    • die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt; die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
    • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
    • in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WCAnlagen besteht Maskenpflicht,
    • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
    • keine Zuschauer.

Auflagen für den Wettkampf im Freien

  • Der Wettkampfbetrieb im Freien ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
    • kontaktfreie Durchführung,
    • die Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt,
    • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
    • die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt; die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
    • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
    • in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WCAnlagen besteht Maskenpflicht,
    • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
    • keine Zuschauer.
  • Der Betreiber hat ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Auflagen fürs Training des Spitzen- und Leistungssports 

  • Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
    • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
    • die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt; die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
    • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
    • in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WCAnlagen besteht Maskenpflicht,
    • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
    • keine Zuschauer.

Gastronomiebetrieb

  • Der Gastronomiebetrieb ist unter besonderen Auflagen erlaubt.
  • Diese Erlaubnis umfasst auch die Gastronomiebetriebe unserer Vereinslokale, soweit diese
    • Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien abgeben oder
    • nach Gaststättengesetz Speisewirtschaften sind, bei denen der Verzehr nicht im Freien erfolgt.
  • Die zeitweise Beschränkung der Öffnungszeiten der Gastronomie auf 22 Uhr ist entfallen.
  • Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie der gesonderten Hygienevorschriften für den Gastronomiebetrieb sind einzuhalten.

Eigenleistung am Schießstand

  • Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind grundsätzlich möglich.
  • Gegenwärtig sind zehn Personen pro Arbeitsgruppe erlaubt.
  • Weitere Voraussetzungen:
    • Die allgemeine Kontaktbeschränkung und das allgemeine Abstandsgebot müssen dabei eingehalten werden. Arbeiten auf Vereinsflächen und im Vereinsgebäude dürfen – wenn an verschiedenen Stellen gleichzeitig gearbeitet wird – innerhalb der einzelnen Arbeitsgruppen nur in den Kreisen der in §§ 2, 3 genannten Personen (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands) stattfinden. Der Abstand muss – soweit möglich – eingehalten werden und die einzelnen Arbeitsgruppen sollten nicht durchmischt werden.
    • Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung sind ab dem 17. Juni 2020 erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet.

Was geht noch nicht?

  • Die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern. 
  • Wir bleiben weiter am Drücker und setzen uns auch zukünftig mit Nachdruck dafür ein, dass unsere Schießstände vollends geöffnet werden.

Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis

  • Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss.
    Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
  • Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
  • Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
  • Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt. 
    Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
  • Dazu zwei Fallbeispiele:
    • Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
      Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
      Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen.
    • Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen.
      Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg.
      Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
  • Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg.
  • Hinweis für alle Antragsteller:
    • Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
    • Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden. 

Corona-Soforthilfe ist seit Juni ausgesetzt

  • Das bayerische Corona-Soforthilfeprogramm ist seit Juni ausgesetzt. Letztmalige Antragstellung war am 31. Mai 2020 möglich. 
  • Hintergrund: Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte für eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschuss­programm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.
  • Sobald das Anschlussprogramm feststeht und es weitere Informationen über Voraussetzungen, Konditionen und die Antragsstellung gibt, werden diese u.a. auf den Internetseiten des bayerischen Wirtschaftsministeriums veröffentlicht.


BSSB-Geschäftsstelle weiter per Telefon und E-Mail zu erreichen

Trotz der weiterhin gültigen Einschränkungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zu allen Fragen rund um Schießsport und Schützenwesen zur Verfügung!

  • Die BSSB-Geschäftsstelle ist weiter über Telefon und E-Mail zu erreichen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der BSSB-Homepage.
  • Um den staatlichen Anordnungen, insbesondere aber dem Gesundheitsschutz unserer Gäste und Mitarbeiter gerecht zu werden, bleibt die Geschäftsstelle des BSSB allerdings bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen.


Olympia-Schießanlage Garching-Hochbrück: Wurfscheibenschießen wiederaufgenommen.

  • Die Wurfscheibenschießanlage auf der Olympia-Schießanlage in Garching-Hochbrück ist für den öffentlichen Schießbetrieb seit dem 13. Mai 2020 wieder geöffnet. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer BSSB-Homepage.


Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.


BSSB-Infos zum Thema Corona:

  • BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 07-07-2020
  • BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 17-06-2020
  • BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 02-06-2020
  • BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 26-05-2020
  • BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 13-05-2020
  • BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 06-05-2020
  • BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 23-04-2020
  • BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 01-04-2020
  • BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 05-03-2020

BSSB-Musterhygienekonzepte:

  • BSSB-Musterhygienekonzept Sport:
    • BSSB-Vorlage Hygienekonzept – Stand 07-07-2020
    • BSSB-Vorlage ReinigungsDesInfPlan – Stand 07-07-2020
    • BSSB-Vorlage DSGVO-Corona – Stand 02-06-2020
    • BSSB-Vorlage Aushang-Abstand – Stand 02-06-2020
  • BSSB-Musterhygienekonzept Lehrgang/Tagung:
    • Musterhygienekonzept für Lehrgänge und Tagungen

Weiterführende Links:

Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020

Sammlung des bayerischen Innenministeriums zu häufig gestellten Fragen (FAQ)

Weitere Informationen zum Coronavirus bietet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in einer Videoreihe (Link).

Wie mit rückkehrenden Sportlern aus Risikogebieten umzugehen ist, hat der DOSB in einem Artikel zusammengefasst (Link).

Hier sind auch aktuelle Informationen des Robert-Koch-Instituts (RKI) für die Maßnahmen im Verdachtsfall veröffentlicht (Link).Vorschläge für das Athletik-, Trocken- und Haltetraining, um sich auch während der Corona-Pandemie und den geschlossenen Schießständen fit zu halten (Link)

Schieß- und Bogensport in Zeiten der Corona-Pandemie – Stellungnahme des DSB (Download)

Quelle: BSSB https://bssb.de/verband-blog/2162-aktualisierte-informationen-zum-umgang-mit-dem-coronavirus.html